Es unterliegen nur solche Substanzen dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG),
die in den Anlagen I bis III des BtMG aufgeführt sind. Dazu zählen u.a. die folgenden, gängigsten Betäubungsmittel:
Cannabis
Cannabis ist die botanische Bezeichnung für Hanf. Aus der Cannabispflanze werden Haschisch und Marihuana gewonnen, welche psychoaktiv wirkendes THC (Tetra-Hydrocannabinol) enthalten. Je nach Inhaltsstoffen und Höhe der Dosierung überwiegt entweder die sedierende Wirkung des Cannabis mit einem ausgeprägten Wohlbefinden, starkem Glücksgefühl und körperlicher Entspannung und/oder es treten Halluzinationen auf, die sich durch Wahrnehmungsstörungen mit einem gesteigerten Farbempfinden und teilweise Sinnestäuschungen äußern. Haschisch ist das gepresste Harz der Pflanze, Marihuana besteht aus den getrockneten Pflanzenteilen, vornehmlich aus den Blüten. Seltener ist das sog. Cannabisöl, das durch Verwendung von organischen Lösungsmitteln extrahiert wird. Haschisch und Marihuana, einschl. des Cannabisöls, sind als nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel nach Anl. I eingestuft.
Für Marihuana sind insoweit jedoch einige Ausnahmen vorgesehen (Buchstaben a bis e des auf die Position Cannabis folgenden Spiegelstrichs in Anl. I):
a) Die Samen der Cannabispflanze sind von den betäubungsmittelrechtlichen Bestimmungen ausgenommen, wenn sie nicht zum Anbau bestimmt sind.
b) Der Umgang mit Nutzhanf aus zugelassenen Sorten sowie mit Marihuana mit Wirkstoffgehalten nicht über 0,2 Prozent ist mit Ausnahme des Anbaus straffrei, wenn er ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen. Hier ist zu beachten, dass der gewerbliche Verwertungszweck nicht nur beim Verkäufer, sondern auch bei dem Endnutzer vorliegen muss. Dies hat zur Folge, dass es am gewerblichen Zweck fehlt, wenn Cannabisprodukte aus Nutzhanf oder mit einem THC-Gehalt von nicht mehr 0,2% zu Konsumzwecken an Endverbraucher verkauft werden (s. hier)
c) Cannabispflanzen unterfallen nicht dem BtMG, wenn sie als Schutzstreifen bei der Rübenzüchtung gepflanzt und vor der Blüte geerntet werden.
d) Der Anbau von behördlich zugelassenen Nutzhanfsorten ist von den Bestimmungen des BtMG ausgenommen, wenn der Anbau durch die in der Vorschrift genannten Unternehmen der Landwirtschaft erfolgt.
e) Im März 2017 hat der Gesetzgeber die Verschreibung von Cannabis in Form von getrockneten Blüten und Extrakten zu medizinischen Zwecken zugelassen (sog. Medizinalcannabis). Der Arzt darf innerhalb von 30 Tagen bis zu 100.000 mg Cannabis in Form von getrockneten Blüten verordnen (§ 2 Abs. 1 lit. a Nr. 2a BtMVV). Verschrieben werden können verschiedene Sorten mit Wirkstoffgehalten zwischen 1% und 22% (z.B. die Sorte Bedrocan). Der Anbau erfolgt durch Unternehmen, die von der eigens beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte eingerichteten Cannabisagentur in einem europaweiten Ausschreibungsverfahren ausgewählt und beauftragt werden. Ab 2021 wird erstmals in Deutschland angebautes Medizinalcannabis verfügbar sein. Bis dahin erfolgt die Versorgung durch Importe aus den Niederlanden und Kanada. Die Kosten für Medizinalcannabis kann bei schwerwiegend Erkrankten von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden, wenn eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht oder im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung des behandelnden Arztes nicht zur Anwendung kommen kann, und die Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht ((§ 31 Abs. 6 Satz 1 SGB V). Voraussetzung für die Kostenübernahme ist, dass der Arzt vor der ersten Verordnung die Genehmigung der Krankenkasse einholt.
Heroin
Das Heroin (chemisch Diacetylmorphin) ist ein halbsynthetisches, stark analgetisches Opioid. Ausgangssubstanz zur Herstellung des Heroins ist das Morphin, das per Extraktion aus dem Rohopium, dem getrockneten Milchsaft des Schlafmohns (Papaver somniferum), gewonnen wird. Heroin entsteht, indem das Morphin mit Essigsäureanhydrid oder Essigsäurechlorid versetzt wird. Heroin ist euphorisierend, schmerzlindernd und zugleich schlaffördernd.
Heroin ist eine Droge mit hohem Abhängigkeitspotential. Sehr schnell treten körperliche Entzugserscheinungen auf, die sich z.B. in Schweißausbrüchen, Übelkeit oder Krämpfen äußern. Heroin wird entweder geraucht, indem es auf einem Blech erhitzt und eingeatmet wird, oder es wird direkt in die Blutbahn gespritzt. Heroin ist als nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel in Anl. I eingestuft. Hiervon zu unterscheiden ist das pharmazeutisch hergestellte Diamorphin, welches als verkehrs- und verschreibungsfähiges Betäubungsmittel der Anl. III von einem Arzt zur Substitutionsbehandlung von Schwerstabhängigen in staatlich zugelassenen Einrichtungen verschrieben werden kann (s. hier)
Amphetamin
Amphetamin, auch „Speed“ oder „Pep“ genannt, hat ähnlich wie Kokain stimulierende Wirkung mit einer Steigerung der körperlichen und intellektuellen Leistungsfähigkeit (sog. „run“). Nach dem Abklingen der stimulierenden Wirkung folgt der sog. „crash“, ein Zustand körperlicher Erschöpfung und Müdigkeit. Amphetamin ist verhältnismäßig einfach synthetisch herzustellen. Zumeist wird es als Pulver angeboten, das durch die Nase konsumiert wird. Seltener kommt es in Tablettenform vor. Amphetamin unterliegt als verkehrs- und verschreibungsfähiges Betäubungsmittel der Anl. III des BtMG. Es kann gem. § 2 BtMVV vom Arzt innerhalb von 30 Tagen bis zu einer Höchstmenge von 600 mg verschrieben werden.
Methamphetamin
Methamphetamin kommt hauptsächlich als hochreines kristallines Salz auf den Markt (sog. Crystal). Es wirkt wesentlich euphorisierender als Amphetamin, verbunden mit einem noch höheren Abhängigkeitspotential. Der Konsument ist besonders aktiv sowie kontaktfreudig und nimmt sich als selbstbewusst sowie intelligent wahr, es kommt aber auch zu aggressiven Zügen. Methamphetamin ist als verkehrs-, aber nicht verschreibungsfähiges Betäubungsmittel der Anlage II eingestuft.
Kokain/Crack
Kokain (auch „Koks“ oder „Schnee“ genannt) wird aus der Kokapflanze gewonnen. Es handelt sich zumeist um ein weißes, geruchs- und geschmackloses Pulver, das hauptsächlich durch die Nase gesnieft wird. Die Wirkungen von Kokain sind: Euphorie, ein Gefühl gesteigerter Leistungsfähigkeit und Aktivität, Verschwinden von Hunger- und Müdigkeitsgefühlen.
Bei Crack handelt es sich um kleine kristalline, weißlich-gelbe Steine („Rocks“), die durch Vermischung von Kokain mit Backpulver hergestellt und in kleinen Pfeifen geraucht werden. Der Name ist auf das Knacken zurückzuführen, das beim Erhitzen der Crack-Steine entsteht. Es wirkt schneller als geschnupftes Kokain, weil die Lunge den Wirkstoff schneller aufnimmt als die Nasenschleimhäute. Die Wirkung tritt dadurch bereits nach wenigen Sekunden ein, hält allerdings auch nur wenige Minuten an. Folge ist eine noch stärker ausgeprägte psychische Abhängigkeit als beim Kokain. Außerdem treten körperliche Entzugserscheinungen auf, wie z. B. Muskelschmerzen, Hustenanfällen, Appetit- und Schlaflosigkeit. Kokain ist als verkehrs- und verschreibungsfähiges Betäubungsmittel in Anl. III eingestuft, darf vom Arzt aber nicht patientenbezogen, sondern nur für seinen Praxisbedarf bei Eingriffen am Kopf verschrieben werden (§ 2 Abs. 3 BtMVV). Crack untersteht als Kokainprodukt ebenfalls der Anl. III.
Ecstasy
Ecstasy (Szenenamen: „E“, „XTC“ oder „Adam“) ist der Sammelbegriff für MDMA, MDA und MDE/MDEA, bei denen es sich jeweils um sog. Designer-Drogen auf Amphetaminbasis handelt. Ecstasy hat eine gefühlsstimulierende und enthemmende Wirkung; es erhöht die Kontaktfreudigkeit, weshalb es auch als „love-drug“ bezeichnet wird. Körperliche Anzeichen für einen Ecstasy-Konsum sind Kiefersperre, Pupillenerweiterung sowie Puls- und Blutdruckerhöhung. Ecstasy wird überwiegend als Tablette mit verschiedenen Farben und Abbildungen auf den Markt gebracht. Es ist aus diesem Grund auch als besonders gefährlich einzustufen, da Art und Menge der Inhaltsstoffe für den Konsumenten nicht ersichtlich werden. MDMA, MDA und MDE unterliegen als nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel der Anlage I.
Spice/Neue Psychoaktive Stoffe
Bei „Spice“ handelt es sich um eine Räuchermischung aus verschiedenen Kräutern, z. B. Meeresbohne, Blauer Lotus, Helmkraut oder Afrikanisches Löwenohr, die jeweils nicht dem BtMG unterfallen und daher grundsätzlich frei verkäuflich sind. Mitte des Jahres 2008 fand „Spice“ laut Medienberichten große Beliebtheit in der Betäubungsmittelszene wegen der dem Cannabis vergleichbaren psychoaktiven Wirkungen. Untersuchungen ergaben, dass die berauschende Wirkung auf die synthetischen Cannabinoide JWH-018 und CP-47, 497 zurückzuführen sind, die in „Spice“ nachgewiesen wurden.
Auf „Spice“ folgten unzählige Nachfolgeprodukte mit Namen wie z.B. „Winterboost“, „OMG“, „Charge“ oder „Monkees go Bananas“. Dabei handelt es sich nicht mehr nur um Kräutermischungen, sondern auch um „Badesalze“ oder „Lufterfrischer“, die als Ersatz für Amphetamin, Kokain oder Ecstasy angeboten wurden.
Diese vermeintlich legalen Produkte werden als „Legal Highs“ bezeichnet. Der Umgang hiermit ist jedoch keineswegs legal. Zum einen greift das BtMG ein, wenn ein solcher Stoff in die Anl. I bis III aufgenommen wurde, wie z.B. JWH-018 und CP 47, 497. In den letzten Jahren hat der deutsche Gesetzgeber weit über 100 Neue Psychoaktive Stoffe dem BtMG unterstellt. Zum anderen wurde im Jahr 2016 das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) erlassen, dem nicht Einzelstoffe, sondern ganze Stoffgruppen unterstellt sind (s. hier).
LSD
Diese Droge ist ein mittlerweile vollsynthetisch hergestelltes Halluzinogen, das hauptsächlich auf bunten, briefmarkengroßen Löschpapier- oder Kartonstückchen (sog. „Trips“ oder „Pappen“) vertrieben wird. Der Konsum führt zu optischen Sinnestäuschungen, die sich auch in angstvollen Erlebnisveränderungen (sog. „Horrortrip“) äußern können. LSD ist ein nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel der Anl. I.
Psilocybin
Diese Droge ist ein in der Natur in einigen Pilz-Arten, insbesondere solchen der Gattung der Psilocybe (Kahlkopf), vorkommender Stoff. Der Konsum führt zu Halluzinationen, die denen des LSD ähneln. Die Pilze werden in getrocknetem Zustand gegessen oder in einem Tee aufgelöst getrunken. Psilocybin ist als nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel in Anl. I enthalten, womit auch Pilze als Betäubungsmittel eingestuft werden, wenn sie Psilocybin enthalten und ein Missbrauch zu Rauschzwecken vorgesehen ist (letzter Spiegelstrich in Anl. I iVm § 2 BtMG).
GHB/GBL
Bei GHB handelt es sich um eine klare, farblose und geruchlose Flüssigkeit oder um ein weißes bis sandfarbenes Pulver, das in Szenekreisen als „Liquid Ecstasy“ oder „Liquid E“ bekannt ist, ohne mit dem Ecstasy chemisch oder von der Wirkung her vergleichbar zu sein. Niedrig dosiert wirkt es enthemmend und sexuell stimulierend, bei mittlerer Dosierung euphorisierend. Eine hohe Dosis führt zu Benommenheit und Bewusstlosigkeit (mit der Gefahr des Atemstillstands).
GBL ist eine Chemikalie mit derselben Wirkung wie das GHB. Es wandelt sich im menschlichen Körper in kurzer Zeit in GHB um. Während GHB dem Betäubungsmittelgesetz unterliegt (Anl. III), handelt es sich bei GBL nicht um ein Betäubungsmittel. Beim Inverkehrbringen von GBL kommt aber ein Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz (AMG) in Betracht.
© Dr. Jörn Patzak 2021